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   BGH, 16.05.2012 - 2 ARs 167/12, 2 AR 108/12   

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https://dejure.org/2012,14483
BGH, 16.05.2012 - 2 ARs 167/12, 2 AR 108/12 (https://dejure.org/2012,14483)
BGH, Entscheidung vom 16.05.2012 - 2 ARs 167/12, 2 AR 108/12 (https://dejure.org/2012,14483)
BGH, Entscheidung vom 16. Mai 2012 - 2 ARs 167/12, 2 AR 108/12 (https://dejure.org/2012,14483)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 462a Abs 1 S 1 StPO, § 68a StGB, § 68b StGB, § 68c StGB, § 68f Abs 1 StGB
    Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug: Zuständige Strafvollstreckungskammer für die Entscheidungen im Rahmen der Führungsaufsicht

  • Wolters Kluwer

    Zuständige Strafvollstreckungskammer nach Entlassung des Verurteilten aus der Haft für nachträgliche Entscheidungen bzgl. einer Führungsaufsicht

  • rewis.io

    Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug: Zuständige Strafvollstreckungskammer für die Entscheidungen im Rahmen der Führungsaufsicht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 63; StGB § 68b Abs. 1 Ziff. 7; StPO § 14
    Zuständige Strafvollstreckungskammer nach Entlassung des Verurteilten aus der Haft für nachträgliche Entscheidungen bzgl. einer Führungsaufsicht

  • datenbank.nwb.de

    Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug: Zuständige Strafvollstreckungskammer für die Entscheidungen im Rahmen der Führungsaufsicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 59
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 03.12.2003 - 2 ARs 376/03

    Zuständigkeitsbestimmung; Führungsaufsicht; tatsächliche Befassung

    Auszug aus BGH, 16.05.2012 - 2 ARs 167/12
    Erst danach geht die Zuständigkeit für die weitere Überwachung der Führungsaufsicht auf diejenige Strafvollstreckungskammer über, in deren Bezirk der Verurteilte zur Verbüßung von Strafhaft in anderer Sache aufgenommen ist (BGH NStZ-RR 2004, 124).
  • OLG Dresden, 18.07.2011 - 2 Ws 70/11

    Maßregel

    Auszug aus BGH, 16.05.2012 - 2 ARs 167/12
    Gleichzeitig endete gemäß § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB die bisherige vom Landgericht Köln am 8. November 2006 gemäß § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB festgestellte Führungsaufsicht, dessen Überwachung die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn übernommen hatte (vgl. OLG Dresden NStZ-RR 2012, 159).
  • BGH, 08.12.2016 - 2 ARs 5/16

    Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts im Verfahren über die

    b) Die Zuständigkeit des Gerichts durch Befasstsein mit der Frage der bedingten Entlassung wirkt bei einer Verlegung des Verurteilten in eine Justizvollzugsanstalt in einem anderen Landgerichtsbezirk fort, solange über diese Frage nicht abschließend entschieden wurde (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Mai 2012 - 2 ARs 167/12, NStZ-RR 2013, 59; Beschluss vom 24. Oktober 2013 - 2 ARs 335/13).
  • BGH, 11.01.2017 - 2 ARs 385/16

    Zuständigkeitsbestimmung; nachträgliche Entscheidung über Strafaussetzung zur

    Das Befasstsein der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lübeck endete mit der Entscheidung über die Verlängerung der Bewährungszeit (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Mai 2012 - 2 ARs 167/12, NStZ-RR 2013, 59, 60).
  • OLG Saarbrücken, 11.01.2016 - 1 Ws 248/15

    Führungsaufsicht nach Entlassung aus dem Vollzug einer Unterbringung in einer

    Vielmehr regelt das Gesetz auch diesen Fall, dass nach einer gemäß § 67d Abs. 5 Satz 2 StGB eingetretenen, befristeten Führungsaufsicht eine neue Führungsaufsicht nach § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB eintritt, eindeutig in der Weise, dass mit Eintritt dieser neuen Führungsaufsicht die bisherige, vom Landgericht Saarbrücken mit Beschluss vom 19. Juli 2013 gemäß § 67d Abs. 5 Satz 2 StGB festgestellte Führungsaufsicht gemäß § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB von Gesetzes wegen - eine gerichtliche Entscheidung ist hierfür nicht erforderlich und hat, wenn sie gleichwohl ergeht, lediglich deklaratorischen Charakter (vgl. Fischer, a. a. O., § 68e Rn. 7; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, a. a. O., § 68e Rn. 17) - endete (vgl. OLG Rostock, a. a. O., juris Rn. 13 f.; OLG Stuttgart, a. a. O., juris Rn. 9 ff. mit eingehender Begründung; OLG Dresden, a. a. O., juris Rn. 4; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, a. a. O., § 68f Rn. 7; vgl. auch BGH NStZ-RR 2013, 59 f. - juris Rn. 4 für den Fall der zuvor nach § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB eingetretenen Führungsaufsicht; a. A.: OLG Bamberg, Beschl. v. 20.12.2010 - 1 Ws 690/10, BeckRS 2011, 05601 unter bloßer Bezugnahme auf den angefochtenen Beschluss des Landgerichts Bamberg vom 19.11.2010 - I StVK 125/09, BeckRS 2010, 38820, das die mit dem Gesetzeswortlaut, der Gesetzessystematik sowie dem Sinn und Zweck des § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB nicht in Einklang zu bringende Auffassung vertritt, dass in einer solchen Fallkonstellation "wegen der Sperrwirkung des § 67d Abs. 5 S. 2 StGB" ausnahmsweise keine Entscheidung nach § 68f Abs. 2 StGB zu treffen sei und es sich bei der gemäß § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB eingetretenen Führungsaufsicht nicht um eine neue Führungsaufsicht i. S. des § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB handele).
  • BGH, 11.01.2017 - 2 ARs 387/16

    Bestimmung der zuständigen Strafvollstreckungskammer zur weiteren

    Das Befasstsein der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lübeck endete mit der Entscheidung über die Verlängerung der Bewährungszeit (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Mai 2012 - 2 ARs 167/12, NStZ-RR 2013, 59, 60).
  • BGH, 04.09.2012 - 2 ARs 327/12

    Örtliche und sachliche Zuständigkeit für die Entscheidung über die weitere

    War eine - wie hier - örtlich und sachlich zuständige Strafvollstreckungskammer vor Verlegung eines Untergebrachten mit einer Sache bereits befasst i.S.d. § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO, bleibt sie zuständig, bis sie die konkrete Sachfrage abschließend entschieden hat (BGHSt 56, 252; Senatsbeschluss vom 16. Mai 2012 - 2 ARs 167/12; Appl in KK-StPO 6. Aufl. § 462a Rn. 16 und 23 m.w.N.).
  • BGH, 11.01.2017 - 2 ARs 388/16

    Bestimmung der zuständigen Strafvollstreckungskammer zur weiteren

    Das Befasstsein der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lübeck endete mit der Entscheidung über die Verlängerung der Bewährungszeit (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Mai 2012 - 2 ARs 167/12, NStZ-RR 2013, 59, 60).
  • OLG Hamm, 08.12.2015 - 3 Ws 435/15

    Örtliche Zuständigkeit für die Anordnung der Führungsaufsicht bei

    wegen zu treffende Entscheidung, ob die nach § 68f Abs. 1 StGB kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht ausnahmsweise entfällt sowie für die nach §§ 68 a-c StGB zu treffenden Entscheidungen ist aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des Amtsgerichts Herford vom 28. Juli 2014, in dem angeordnet wurde, dass die Restjugendstrafe nach den Vorschriften über den Strafvollzug für Erwachsene zu vollziehen ist und die weitere Vollstreckung an die Staatsanwaltschaft Paderborn abgegeben worden war, gemäß §§ 463 Abs. 7, 462a Abs. 1 StPO i.V.m. § 54a Abs. 2 StVollstrO die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk der Verurteilte drei Monate vor Vollzugsende einsitzt und zwar unabhängig davon, ob ihr die Akten vorgelegt wurden oder nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2012 - 2 ARs 167/12 -, NStZ-RR 2013, 59, 60; Fischer, StGB, 62. Auflage, § 68f, Rdnr. 10).
  • BGH, 24.10.2013 - 2 ARs 335/13

    Zuständigkeit über die weitere Führungsaufsicht (Befasstsein)

    Das Befasstsein mit einer bestimmten Frage hindert den Zuständigkeitswechsel infolge der Verlegung in eine Justizvollzugsanstalt in einem anderen Landgerichtsbezirk nur, solange über diese Frage noch nicht abschließend entschieden wurde (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Mai 2012 - 2 ARs 167/12, NStZ-RR 2013, 59; KK/Appl aaO, § 462a Rn. 23; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 56. Aufl., § 462a Rn. 12).
  • BGH, 29.09.2016 - 2 ARs 42/16

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer eines Landgerichts für die

    Entgegen der Auffassung des Landgerichts Kleve wirkte die - örtliche - Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum nicht gemäß § 462a Abs. 1 Satz 2 StPO fort; sie endete vielmehr mit der Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 462a Rn. 15; KK StPO/Appl, 7. Aufl., § 462a StPO Rn. 12, 21; vgl. Senat, Beschlüsse vom 21. Juli 2006 - 2 ARs 302/06, NStZ-RR 2007, 94 und vom 16. Mai 2012 - 2 ARs 167/12, NStZ-RR 2013, 59, 60).
  • OLG Jena, 17.09.2014 - (S) AR 69/14

    Strafvollstreckung: Örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei

    Dort war die Vorlage seitens der Staatsanwaltschaft ersichtlich verspätet erfolgt.Die Entscheidung des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 16.05.2012 (NStZ-RR 2013, 59) betraf hingegen einen Fall, in welchem die konkret bestimmte Vorlagefrist des § 54a Abs. 2 StrVollstrO (3 Monate vor der Entlassung) seitens der Staatsanwaltschaft ersichtlich nicht eingehalten und der Vorgang erst nach der Entlassung vorgelegt worden war.
  • OLG Köln, 17.06.2016 - 2 Ws 403/16

    Örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für Entscheidungen zur

  • OLG Hamm, 08.12.2015 - 3 Ws 4/35

    Entfallen, Führungsaufsicht, örtliche Zuständigkeit, Strafvollstreckungskammer

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